- Für private Behandlungen im ergotherapeutischen Bereich existiert keine gesetzliche Gebührenordnung. Ebenso findet die Gebührenordnung der Ärzte keine Anwendung. Wir orintieren uns an den Sätzen der GKV/AOK die im Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V öffentlich einzusehen sind.
- Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Form die zu behandelnde Person einen Erstattungsanspruch gegen ein Krankenversicherungsunternehmen und/oder Beihilfestelle oder sonstige Kostenträger besitzt. Die Höhe etwaiger Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt des Krankenversicherungsvertrages bzw. nach den individuellen Verhältnissen (z. B. Familienstand), die für die Höhe der Beihilfe maßgebend sind.Auch wenn Krankenversicherungsunternehmen bzw. Beihilfestellen im Wege der Verwaltungsordnung für die Vergütung für ergotherapeutische Leistungen Höchstsätze festgelegt haben, berühren diese jedoch nicht das private Rechtsverhältnis und somit die Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung zwischen Ergotherapiepraxis und Patient*in.Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die gültigen beihilfefähigen Höchstbeträge für eine ergotherapeutische Behandlung nicht immer mit den ortsüblichen Sätzen übereinstimmen.
- Privatversicherte bzw. beihilfeberechtigte Patienten müssen daher damit rechnen, dass die Aufwendungen nicht voll erstattet werden.
Das Landgericht Frankfurt/Main hat aber ein Urteil gesprochen, nach dem private Krankenversicherungen die Erstattung der Kosten für Heilmittelbehandlungen nicht auf die beihilfefähigen Höchstsätze der Beamten begrenzen dürfen (Urteil vom 20.03.2002 AZ 2-1 S 124/01)
- Das Zahlungsziel der Rechnungen ist einzuhalten unabhängig davon, ob bereits eine Erstattung durch Beihilfestellen und/oder private Krankenversicherungen erfolgte. Im Falle des Zahlungsverzuges wird für weitere Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen eine vom Patienten zu zahlende Bearbeitungsgebühr von € 3,- vereinbart. Im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist (Verzug im Sinne des BGB § 284) vereinbaren die Parteien, dass der Rechnungsbetrag vom Schuldner mit 5% für das Jahr verzinst wird.
Die aktuellen Gebührensätze für ergotherapeutische Behandlung der GKV finden Sie >>hier.